EU-Geldwäschepaket
Überblick
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich am 30. Mai 2024 auf die letzten Elemente des EU-Geldwäschepakets geeinigt, mit dem ein strengerer und kohärenterer Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschaffen wird. Ziel des Pakets ist es, die Vorschriften in der EU zu harmonisieren und Lücken zu schließen, die durch eine uneinheitliche Rechtsanwendung entstanden sind, um die Bekämpfung der Finanzkriminalität zu unterstützen, die finanzielle Stabilität und Sicherheit in Europa zu gewährleisten und die Integrität der Finanzmärkte zu schützen.
Das Paket besteht aus vier Rechtsakten:
- AMLD6 –Richtlinie über die einzurichtenden Mechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- AMLR – Verordnung über Verpflichtungen des privaten Sektors zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- AMLAR – Verordnung zur Errichtung einer EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Neufassung der Geldtransferverordnung
6. Geldwäsche-Richtlinie
Die 6. Geldwäsche-Richtlinie (AMLD6) fokussiert sich hauptsächlich auf die Präzisierung der Aufgaben und Befugnisse der zentralen Meldestellen und nationalen Aufsichtsbehörden. Ein zentrales Ziel ist die Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie die Stärkung der nationalen Transparenzregister für wirtschaftliche Eigentümer.
Diese Maßnahmen sollen die Identifizierung von wirtschaftlichen Eigentümern erleichtern, komplexe Eigentums- und Kontrollstrukturen klar definieren, ein Standardmeldeformular einführen und sanktionierte Personen kennzeichnen. Der Zugang zu diesen Registern ist gemäß eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vorrangig für zuständige Behörden sowie berechtigte Interessierte wie Journalisten und Nichtregierungsorganisationen vorgesehen. Eine generelle öffentliche Einsicht ist somit nicht mehr möglich. Die geplante Einführung des Bankkontenregisters BARIS bis Mitte 2029, wird der AMLA, den FIUs (Financial Intelligence Units) und den nationalen Aufsichtsbehörden direkten Zugang zu den relevanten Informationen ermöglichen.
Die zentralen Meldestellen (FIUs) spielen eine entscheidende Rolle im Informationsaustausch, indem sie wichtige Informationen sammeln, analysieren und über das sichere "FIU.net"-Netzwerk austauschen.
Zusätzlich wird die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung auf nicht-finanzielle exponierte Sektoren erweitert. Neue Sanktionen umfassen Geldbußen mit einer Obergrenze von mindestens 10 Millionen EUR oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes von Kredit- und Finanzinstituten sowie weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Auflage zur Änderung der Leitungsstruktur und die Verhängung von Zwangsgeldern.
Geldwäsche-Verordnung
Die neue Geldwäsche-Verordnung (AMLR) konsolidiert alle bestehenden Vorschriften des privaten Sektors in einem einzigen, einheitlichen Rahmen, beseitigt Unstimmigkeiten und fördert die vollständige Harmonisierung.
Durch die Ausweitung des Kreises der Verpflichten, werden nunmehr auch Anbieter von Kryptodiensten, Trust- und Gesellschaftsdienstleister, Crowdfunding-Plattformen, Vermittler von Hypotheken und Verbraucherkrediten, Immobilienmakler, sowie Händler von Luxusgütern wie Juweliere, Uhrmacher bei Transaktionen ab 10.000 EUR sowie Luxusautohändler ab einem Wert von 250.000 EUR und Kunsthandelsagenturen bei Geschäften über 10.000 EUR umfasst. Fußballvereine und -agenturen fallen ebenfalls unter die Regelung, abhängig von ihrem Umsatz oder ihrer Liga-Zugehörigkeit. Zusätzlich werden Dienstleister einbezogen, die an Transaktionen beteiligt sind, die den Kauf/Verkauf von Immobilien sowie die Verwaltung von Kryptowertekonten umfassen.
Verpflichtete müssen interne Richtlinien, Verfahren und Kontrollen einführen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Dazu gehören regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter, Integritätsprüfungen und die Offenlegung enger persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen zu Kunden. Eine zentrale Bestimmung der Verordnung ist die Identifizierungspflicht für Kunden bei bestimmten Transaktionen, einschließlich Transaktionen über 10.000 EUR, Kryptotransaktionen über 1.000 EUR, Glücksspieltransaktionen über 2.000 EUR und bei gelegentlichen Barzahlungen ab 3.000 EUR.
Abhängig vom Risikoprofil der Kunden müssen verstärkte oder vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden. Die verstärkte Sorgfalt ist unter anderem bei politisch exponierten Personen, sehr vermögenden Personen mit einem Vermögen von mindestens 50 Mio EUR und Transaktionen in Drittländern mit erhöhtem Risiko erforderlich.
Daneben gelten strengere Anforderungen an die Auslagerung von Verpflichtungen und Verbote bestimmter Unternehmensbereiche. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer führt die Verordnung eine einheitliche Definition ein, legt neue Schwellenwerte fest und erweitert den Umfang meldepflichtiger Daten.
Um hohe Bargeldtransaktionen zu begrenzen, verbietet die Verordnung Barzahlungen über 10.000 EUR für einzelne Käufe von Händlern und Dienstleistern, wobei die Mitgliedstaaten niedrigere Grenzen festlegen können.
Behörde für Geldwäschebekämpfung und Terrorismusbekämpfung
Durch die Schaffung der EU-Behörde ("AMLA"), die 2025 ihre Arbeit in Frankfurt aufnehmen wird, erweitert die EU ihre Befugnisse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Ein wesentliches Element ist die direkte Aufsichtsbefugnis über ausgewählte hochriskante Unternehmen im Finanzsektor, welche durch gemeinsame Aufsichtsteams erfolgt, die mit umfassenden Entscheidungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet sind. Die AMLA wird zudem die indirekte Aufsicht über nicht ausgewählte Unternehmen koordinieren, indem sie regelmäßige thematische Überprüfungen durchführt, Leitlinien herausgibt und Selbstregulierungsgremien wie Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkammern einbindet.
Ein weiteres Ziel ist die Entwicklung von Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismen für zentrale Meldestellen, durch die Herausgabe technischer Durchführungsstandards, der Förderung gemeinsamer Analysen und der Schaffung eines sicheren Kommunikationsnetzes (FIU.net).
Geldtransfer-Verordnung
Die Geldtransfer-Verordnung, die am 30. Dezember 2024 in Kraft tritt, wird durch die Einbeziehung von Kryptotransfers erweitert. Sie verbietet anonyme Transaktionen und verpflichtet Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Einhaltung der "Travel Rule". Das bedeutet, dass Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet sind, Informationen über die Auftraggeber und Begünstigten ihrer Kryptotransfers zu erfassen und offenzulegen.
Gemäß der Verordnung sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu spezifischen Sorgfaltspflichten verpflichtet. Diese umfassen unter anderem die Überprüfung der Identität des Absenders und Empfängers, die Gewährleistung der Richtigkeit der übermittelten Informationen, die Erfassung und Aufbewahrung dieser Daten sowie die Identifizierbarkeit von selbstgehosteten Adressen. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann es zur Ablehnung, Rücküberweisung oder Aussetzung des Krypttransfers kommen.
Verstöße gegen diese Pflichten können Sanktionen zur Folge haben, die von den Mitgliedstaaten verhängt werden. Diese richten sich gegen Krypto-Dienstleister, die wiederholt erforderliche Informationen nicht bereitstellen oder Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch die zuständigen Behörden.
Die Regelungen finden keine Anwendung auf Kryptotransfers zwischen Privatpersonen.
Gerne steht Ihnen das Financial Services Regulatory Team von Binder Grösswang zur Verfügung, um Sie bei den aufsichtsrechtlichen Herausforderungen zu unterstützen!
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