OGH: Markenverletzung durch dynamische Suchanzeigen
Für den wirtschaftlichen Erfolg von Online-Werbung ist entscheidend, treffsicher gefunden zu werden. Google bietet dafür dynamische Suchanzeigen an, die selbständig anhand der Website des Werbekunden erstellt werden, ohne dass der Kunde Keywords auswählen muss. Der österreichische OGH beurteilte zum ersten Mal die Haftung für eine Markenverletzung durch eine solche dynamischen Suchanzeigen (4 Ob 134/22t).
Bei Suche nach der Marke „Airbutler“ wurde die Werbeanzeige eines Konkurrenten veröffentlicht. Fraglich war, ob das so beworbene Unternehmen für die Anzeige, die Google eigenständig erstellt hat, verantwortlich ist. Der OGH bejahte dies, weil er Google als Dienstleister dem werbenden Unternehmen zurechnet. Der Werbende hat insbesondere die technische Möglichkeit, für bestimmte Suchbegriffe die Veröffentlichung seiner dynamischen Anzeige auszuschließen. Er kann es also beeinflussen, ob bei der Suche nach einer fremden Marke seine Werbeanzeige erscheint.
Wer aktiv fremde Marken als Google Ads bucht, begeht eine Markenverletzung, wenn nicht ausreichend klar ist, dass der Werbende keine Verbindung mit dem Markeninhaber hat. Dies haben die Gerichte schon lange geklärt. Genauso wird nach dieser neuen Entscheidung auch gehaftet, wenn eine Anzeige bei Suche nach einer fremden Marke aufgrund einer dynamischen Suchanzeige aufscheint. Als Sanktionen drohen neben einem gerichtlichen Unterlassungsgebot auch Schadenersatzforderungen und die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Verletzers. Die vorsätzliche Markenverletzung kann sogar gerichtlich strafbar sein.
Wer dynamische Suchanzeigen oder ähnliche Systeme nutzt, muss sich bewusst sein, dass er die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige trägt. Dabei ist nicht nur auf fremde IP-Rechte – insbesondere Marken oder auch Urheberrechte – Bedacht zu nehmen, sondern auch auf mögliche unlautere Geschäftspraktiken, etwa durch irreführende Werbung. Eine sorgfältige Überprüfung, wann die Anzeige erscheint und welchen Inhalt sie hat, ist daher unbedingt zu empfehlen.
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